Arbeitgeber und Betriebsrat sind unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, befugt, eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen. Alles was Sie über Videoüberwachung am Arbeitsplatz wissen müssen, steht im neuen Report über die
Was sagt das neue Beschäftigungsdatenschutzgesetz 2010
25.8.2010
Videoüberwachung
Ganz allgemein soll die Videoüberwachung von nicht öffentlich zugänglichen Betriebsstätten nur zulässig sein, soweit sie zur Wahrung wichtiger betrieblicher Interessen erforderlich und verhältnismäßig ist. Eine heimliche Videoüberwachung eines Beschäftigten soll nur unter erschwerten Voraussetzungen (bei konkreten Verdachtsfällen) zugelassen werden. Die Videoüberwachung von Betriebsräumen, die überwiegend zur privaten Lebensgestaltung des Beschäftigten dienen, soll untersagt werden.
Beispiel: Die offene Videoüberwachung der Eingänge eines Betriebsgeländes (Zutrittskontrolle) oder eines Verteilzentrums für Wertbriefe (Schutz des Eigentums) sollen zulässig sein.
Heimlich soll ein Beschäftigter mit einer Videokamera demgegenüber nur überwacht werden dürfen, wenn ein konkret belegter Verdacht besteht, dass er z.B. im Betrieb Geld gestohlen hat und die Videoüberwachung erforderlich und verhältnismäßig ist, um die Tat aufzudecken.
Sofern ein Betriebsrat existiert, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht. Eine vorbeugende heimliche Videoüberwachung soll nicht zulässig sein. Unzulässig soll auch z.B. die Überwachung des Bereitschaftsdienstzimmers eines Arztes oder einer Krankenschwester im Krankenhaus sein, da dieses überwiegend der privaten Lebensgestaltung dient (Ausruhen, Schlafen).
Hier der Direktlink zum Entwurf des bmi der am 25.8. eingebracht wurde.
Deshalb ist für jeden Ladeninhaber, der eine Videoanlage installiert hat oder installieren will - unser neue Report über Videoüberwachung am Arbeitsplatz äußerst wichtig Hier Report anfordern
Was Sie als Chef wissen sollten:
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